Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Unter dem Namen "Verband Verwaltungsfachleute für Personalvorsorge (VVP)"besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Verbandes ist am Sitz der Geschäftsstelle.

§ 2

Der Verband bezweckt:

  1. die Wahrung und Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder
  2. die Förderung des Berufsstandes und dessen Ansehen
  3. die fachliche Information seiner Mitglieder
  4. die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere der beruflichen Vorsorge
  5. das politische Engagement zur Fortführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge innerhalb der Sozialversicherungen. Der Verband kann dabei Arbeiten und Anstrengungen Dritter unterstützen oder sich anderen Institutionen oder Organisationen anschliessen


II. Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder des Verbandes können Personen werden, welche mindestens ein Jahr die Fachschule für Personalvorsorge besucht haben.

Mitglieder des Verbandes können ferner profilierte Fachleute aus der beruflichen Vorsorge werden, welche die Ziele des Verbandes unterstützen.

§ 4

Die Aufnahme in den Verband kann jederzeit erfolgen. Sie wird nach Eingang der Anmeldung durch den Vorstand endgültig entschieden.

§ 5

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten je auf Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 6

Der Vorstand kann bei Vorliegen triftiger Gründe ein Mitglied ausschliessen.


III. Rechnungswesen

§ 7

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

  1. den jährlichen Mitgliederbeiträgen (Jahresbeiträge)
  2. den Seminar- und Kursgeldern
  3. freiwilligen Zuwendungen und sonstigen Einnahmen
  4. den Vermögenserträgen

§ 8

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitglieder sind weder für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftbar, noch haben sie bei Austritt einen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 9

Die Jahresrechnung ist alljährlich auf den 30. September abzuschliessen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.


IV. Organisation

§ 10

Verbandsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

A. Die Mitgliederversammlung

§ 11

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jeweils im vierten Quartal statt.

Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Jahresbudgets
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben
  3. Wahl der Präsidentin / des Präsidenten
  4. Wahl der Revisionsstelle
  5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  6. Statutenänderung
  7. Beschlussfassung über die eventuelle Liquidation des Verbandes

§ 12

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Im letzteren Falle müssen im Begehren die Verhandlungsgegenstände genau bezeichnet sein.

§ 13

Beschlüsse und Wahlen werden in der Regel in offener Abstimmung vollzogen. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss geheime Abstimmung anordnen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Massgebend ist die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmenden, vorbehältlich Beschlüsse über die Revision der Statuten, welche einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung vertretenden Stimmen bedürfen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident Stichentscheid.

§ 14

Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin / dem Präsidenten einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern unter Angabe der Traktanden spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den die Präsidentin / den Präsidenten geleitet. Über nicht traktandierte Themen kann mit Zustimmung der Versammlung nur verhandelt, jedoch nicht Beschluss gefasst werden.


B. Der Vorstand

§ 15

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf für die Dauer von drei Jahren gewählten Mitgliedern. Die Präsidentin / der Präsident wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes nach Massgabe der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er hat alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben.

Er bezeichnet die zur Vertretung des Verbandes befugten Personen und die Art der Zeichnung.

Er kann mit Institutionen der beruflichen Vorsorge zwecks Weiterbildung zusammenarbeiten, davon ausgeschlossen sind Produkteanbieter, wie z.B. Banken, Finanzdienstleister und Versicherer.

Er kann zu Versand von entsprechenden Informationsangeboten die Mail-Adressen der Mitglieder des VVP zur Verfügung stellen.


C. Die Revisionsstelle

§ 16

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle hat die vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.



V. Liquidation

§ 17

Die Liquidation des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mehrheit muss drei Viertel aller in der Versammlung anwesenden Stimmen betragen.

§ 18

Im Falle eines Liquidationsbeschlusses wird das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten allfällig verbleibende Vermögen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung verwendet.

(Statuten vom 11. November 1989, revidiert durch Beschlüsse der Generalversammlung vom 15. November 1991, 12. November 1993 und 3. November 2020)

3. November 2020

D. Egli / U. Hunziker